Nutzungsbedingungen
Leistungs- und Nutzungsbeschreibung
- Gegenstand des Software Lizenzvertrages ist eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz, die Software Scope ATLAS Ausfuhr (nachfolgend auch die „Software“) zu nutzen und die Konvertierung von Daten des Kunden für die Zollabwicklung (Ausfuhr) durch Riege Software in das jeweilige vom Rechenzentrum der Bundesfinanzdirektion geforderte Format und der Austausch dieser Daten in dem geforderten Format zwischen dem Rechenzentrum der Bundesfinanzdirektion und dem Kunden, das heißt der Betrieb eines Servers.
- Der Kunde erfasst auf seinen eigenen Systemen mit der Software die vollständigen Daten für die Zollabwicklung (Ausfuhr) und übersendet diese Daten an den Server des Riege Software AT-Clearing Centers.
- Der Zeitpunkt des Eingangs der Daten für die Zollabwicklung (Ausfuhr) im AT-Clearing Center wird EDV-technisch protokolliert.
- Das AT-Clearing Center konvertiert diese Daten der Zollabwicklung (Ausfuhr) in das vom Rechenzentrum der Bundesfinanzdirektion geforderte Format und sendet diese an den Server des Rechenzentrums der Bundesfinanzdirektion.
- EDV-technisch protokolliert wird der Absendezeitpunkt der Daten für die Zollabwicklung (Ausfuhr) vom Server des AT-Clearing Centers an das Rechenzentrum der Bundesfinanzdirektion.
- Riege Software setzt für die Versendung der Daten der Zollabwicklung (Ausfuhr) eine Software ein, die EDV-technisch von dem Server des Rechenzentrums der Bundesfinanzdirektion eine Bestätigung mit Angabe des Zeitpunktes anfordert, dass die Daten für die Zollabwicklung (Ausfuhr) dort eingegangen sind.
- Riege Software wird die Entscheidungen der Bundesfinanzdirektion über die Daten für die Zollabwicklung (Ausfuhr) (z. B. syntaktischer Fehler, Steuerbescheid und ähnliches) an den Kunden EDV-technisch unverzüglich übermitteln, sobald diese Entscheidungen vom Server des Rechenzentrums der Bundesfinanzdirektion an den Server des AT-Clearing Centers gesandt wurden.
- Auf Anforderung des Kunden wird Riege Software diesem die Bestätigung über den Eingang auf dem Server des AT Clearing Centers, das Ausgangsprotokoll über den Sendezeitpunkt an den Server des Rechenzentrums der Bundesfinanzdirektion und die Bestätigung über den Eingang der Daten auf den Server des Rechenzentrums der Bundesfinanzdirektion zu der betreffenden und jeweiligen Zollabwicklung (Ausfuhr) übersenden.
Technische Voraussetzungen
Die Software ist lauffähig unter folgenden Betriebssystemen: Windows XP Professional, Windows XP Home, Windows Server 2003, Windows 2000 Professional, Windows 2000 Server, Windows Vista, Windows Server 2008. Die Software benötigt eine Speicherkapazität von ca. 120 MByte. Die Installation der Software erfolgt durch den Kunden selbst.
Betriebszeiten
Das AT-Clearing Center steht im beschriebenen Leistungsumfang während folgender Betriebszeiten zur Verfügung:
- Montag - Samstag zwischen 06:00 Uhr u. 22:00 Uhr (MEZ/MESZ)
- Sonntag zwischen 09:00 Uhr und 16:00 Uhr (MEZ/MESZ)
Umfang der Lizenz
Riege Software erteilt Ihnen ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, die Software zu den in dieser Vereinbarung beschriebenen Bedingungen und Umfang zu nutzen. Riege Software behält sich alle Rechte vor, die Ihnen nicht ausdrücklich erteilt werden. Die im Rahmen dieses Vertrags erteilten Lizenzen beschränken sich auf die Urheberrechte von Riege Software und schließen keine anderen Patente oder Urheberrechte ein. Riege Software bleibt Inhaber sämtlicher Eigentums- oder sonstiger Rechte an der Software. Die Bestimmungen dieser Lizenz gelten auch für jegliche von Riege Software bereitgestellten Softwareaktualisierungen, die das Original-Softwareprodukt ersetzen und/oder ergänzen, es sei denn, eine solche Aktualisierung umfasst eine separate Lizenz. In diesem Fall haben die Bestimmungen dieser Lizenz Gültigkeit.
- Die Software Scope ATLAS Ausfuhr
- Sie können Scope ATLAS Ausfuhr nur gegen Zahlung einer Lizenzgebühr nutzen. Technisch geschieht dies durch das Eingeben von Zugangsdaten, die Sie nach Zahlung der Lizenzgebühr von Riege Software erhalten. Mit Eingabe der Zugangsdaten erhalten das Recht zu einer dauerhaften Nutzung der Software Scope ATLAS Ausfuhr. Bei Bestellung Lizenzgebühr müssen Sie angeben, unter welcher Zollnummer Scope ATLAS Ausfuhr genutzt wird. Die Zugangsdaten sind ausschließlich für diese eine Zollnummer gültig.Sie haben keinen Anspruch auf Umtausch von ungültigen Zugangsdaten gegen gültige, wenn die Ungültigkeit auf einer fehlerhaften Eingabe der Zollnummer beruht. Sie dürfen Scope ATLAS Ausfuhr nicht verkaufen, verleihen, verleasen oder Unterlizenzen für die Software Scope ATLAS Ausfuhr vergeben.
- Sie verpflichten sich, es zu unterlassen, die Software Scope ATLAS Ausfuhr zu dekompilieren, zurückzuentwickeln oder disassemblieren, modifizieren oder abgeleitete Werke der Software Scope ATLAS Ausfuhr oder Teilen davon zu erstellen, sofern dies nicht im Rahmen dieses Lizenzvertrages oder durch gesetzliche Vorschriften gestattet ist. Es ist Ihnen ferner untersagt Software der Riege Software jeglicher Art, die modifiziert oder ersetzt wurde, zu vermieten, verleasen, verleihen, verteilen, übertragen oder Unterlizenzen für solche zu erteilen. Alle Komponenten der Software Scope ATLAS Ausfuhr werden als Teil eines Pakets bereitgestellt und dürfen nicht von diesem Paket getrennt und als eigenständige Programme verteilt werden.
Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Der Preis für die Softwarelizenz inkl. EUR.1/A.TR. Druckfunktion und die Nutzung des AT-Clearing Centers beträgt für einen Arbeitsplatz EUR 499,00 inkl. inkl. 10 Ausfuhranmeldungen. Der Preis für die Softwarelizenz inkl. XML Schnittstelle und inkl. EUR.1/A.TR. Druckfunktion und die Nutzung des AT-Clearing Centers beträgt für einen Arbeitsplatz EUR 899,00 inkl. 10 Ausfuhranmeldungen. Im Falle eines Upgrades von AES.net (Vorläufersoftware) auf Scope ATLAS Ausfuhr beträgt der Preis inkl. EUR.1/AT.TR Druckfunktion aber ohne XML Schnittstelle EUR 99,00. Bei einem Aufkommen von mehr als 10 Ausfuhranmeldungen können folgende zusätzliche Kontingente für Ausfuhranmeldungen in Form von Ausfuhranmeldungspakete erworben werden.
50 Ausfuhranmeldungen für EUR 75,00 (netto)
200 Ausfuhranmeldungen für EUR 250,00 (netto)
500 Ausfuhranmeldungen für EUR 495,00 (netto)
Alle vorgenannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Zusatzmodule
- Folgende Zusatzmodule bieten wir Ihnen zu den Bedingungen dieses Vertrages im übrigen an:
- EUR.1/A.TR.: Nutzen Sie Scope ATLAS Ausfuhr, um Ihre Warenverkehrsbescheinigung EUR.1/A.TR. für die folgenden Länder auszudrucken: Albanien, Algerien, Bosnien-Herzegowina, Chile, Kroatien, Ägypten, Färöer, Island, Israel, Jordan, Libanon, Liechtenstein, Mazedonien, Mexiko, Montenegro, Marokko, Norwegen, Serbien, Südafrika, Schweiz, Syrien, Tansania, Tunesien, Türkei, Westjordanland/Gazastreifen.
→ jetzt inklusive - XML Schnittstelle: Die Importfunktion für Excel-Dateien im CSV-Format ermögliches via XML Schnittstelle die Positions-, Stamm- und Bewegungsdaten aus einem vorhandenen Warenwirtschaftssystem in Scope ATLAS Ausfuhr zu importieren und dort für die Erstellung von ATLAS Ausfuhrerklärungen weiter zu verwenden.
→ EUR 499,00 - Compliance Check: Abgleichen von Adressen vorhandener Geschäftspartner vor dem Absenden der Ausfuhranmeldungen an den Zoll entsprechend der EG Anti-Terror Verordnungen gegen gültige Sanktionslisten unseres Partners AEB (AEB Compliance Engine) Jede Adressprüfung wird zur späteren Nachweiserbringung protokolliert und kann jederzeit
→ 0,5 Ausfuhranmeldung pro geprüfter Adresse. Die Zahlung erfolgt durch Abzug vom vorhandenen Kontingent - Alle vorgenannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- EUR.1/A.TR.: Nutzen Sie Scope ATLAS Ausfuhr, um Ihre Warenverkehrsbescheinigung EUR.1/A.TR. für die folgenden Länder auszudrucken: Albanien, Algerien, Bosnien-Herzegowina, Chile, Kroatien, Ägypten, Färöer, Island, Israel, Jordan, Libanon, Liechtenstein, Mazedonien, Mexiko, Montenegro, Marokko, Norwegen, Serbien, Südafrika, Schweiz, Syrien, Tansania, Tunesien, Türkei, Westjordanland/Gazastreifen.
- Sie können die Zusatzmodule nur gegen Zahlung einer Lizenzgebühr nutzen. Technisch geschieht dies durch das Freischalten der Zusatzmodule, die nach Zahlung der Lizenzgebühr von Riege Software erfolgt.
Änderung des Zugangs
Wenn sich die Zollnummer, unter der die Software Scope ATLAS Ausfuhr der Riege genutzt wird, im Nachhinein ändert,müssen Sie erneut eine Lizenzgebühr zahlen, um die Software Scope ATLAS Ausfuhr unter der neuen Zollnummer nutzen zu können. Auch in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Umtausch der ungültig gewordenen Zugangsdaten gegen gültige Zugangsdaten. Falls Sie die Zugangsdaten verlieren, können Sie gegen Einsendung eines Kaufnachweises die erneute Zusendung beantragen. Auf dem Kaufnachweis müssen das Kaufdatum, der Kaufpreis, die Softwareversion sowie die Zollnummer angegeben sein. Die Kosten für die erneute Zusendung von Zugangsdaten tragen Sie als Lizenznehmer.
Laufzeit
- Dieser Vertrag beginnt mit dem Herunterladen von Scope ATLAS Ausfuhr und ist von unbestimmter Dauer.
- Ihre Rechte im Rahmen dieses Lizenzvertrages enden automatisch ohne Mitteilung seitens Riege Software, wenn Sie gegen eine oder mehrere Bestimmungen dieses Lizenzvertrages verstoßen.
- Die Software Scope ATLAS Ausfuhr entspricht den Anforderungen des EDIFACT Implementierungshandbuch zu ATLAS Ausfuhr Version 2.0. Sie werden hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Lizenzgebühr keine zukünftigen Änderungen der Software Scope ATLAS Ausfuhr, die aufgrund von Änderungen, Ergänzungen, Wegfall oder Neueinführung maßgeblicher Vorschriften oder sonstiger Vorgaben Dritter erforderlich werden, enthalten sind. Änderungen und/oder Ergänzungen der Programme werden aufgrund im Einzelfall zu treffender Vereinbarung vergütet, z. B. können Upgrade Versionen zum gegebenen Zeitpunkt zu den Bedingungen der Riege Software erworben werden. Der Vertrag endet daher ohne eine Kündigung, wenn Sie ein Upgrade der Software nicht erwerben und eine neue ATLAS Version herausgegeben wird. Erworbene Ausfuhranmeldungspakete die nicht vollständig verbraucht wurden, können weder zurückgegeben noch gutgeschrieben werden; erwerben Sie ein Upgrade der Software, können Sie die nicht verbrauchten Ausfuhranmeldungspakete weiter nutzen.
- Die Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
- Bei Beendigung dieses Lizenzvertrags sind Sie verpflichtet, die Nutzung der Software Scope ATLAS Ausfuhr einzustellen und alle in Ihrem Besitz befindlichen Kopien der Software Scope ATLAS Ausfuhr oder von Teilen derselben zu zerstören.
Rechte Dritter
- Teile der Software Scope ATLAS Ausfuhr nutzen oder enthalten Software sowie andere urheberrechtlich geschützte Materialien von Dritten. Die Anerkennung, Lizenzbestimmungen und Schadensersatzregelungen für diese Materialien sind in der Online-Dokumentation der Software Scope ATLAS Ausfuhr enthalten, und die Verwendung dieser Materialien unterliegt ihren jeweiligen Bestimmungen.
- Bei bestimmten Bibliotheken und anderen Softwareprogrammen von Drittanbietern, die zum Lieferumfang der Software Scope ATLAS Ausfuhr gehören, handelt es sich um kostenlose Software, die im Rahmen der Bestimmungen der GNU Library/Lesser General Public License („LGPL“) oder ähnlicher (z.B. BSD) lizenziert wird. Sie können eine vollständige maschinenlesbare Kopie des Quellcodes dieser kostenlosen Software nach Maßgabe der LGPL auf schriftliche Bestellung von Riege Software ohne Berechnung, aber gegen Erstattung der Kosten für Datenträger, Versand und Verwaltungsaufwand, erhalten. Die GPL/LGPL Software wird in der Hoffnung verteilt, dass sie hilfreich sein möge, aber OHNE JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNG, auch ohne die Gewährleistung der MARKTFÄHIGKEIT oder EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. Eine Kopie des LGPL-Vertrages für öffentliche Lizenzen ist im Lieferumfang der Software Scope ATLAS Ausfuhr enthalten. Eine Liste aller Softwareprogrammen von Drittanbietern, die bei der Herstellung der Software Scope ATLAS Ausfuhr verwendet worden ist, finden Sie im Installationspfad des Programmes.
Service
- Der Service umfasst:
- die laufende Verbesserung der Programme in ihrem organisatorischen Ablauf und in dem Programmablauf nach Entscheidung der Riege Software durch Zurverfügungstellung und Einsatz einer neuen Programmversion (Update);
- die Programmbeschreibung.
- Der Service durch Riege Software beginnt mit der Freischaltung und bezieht sich auf die jeweils neueste freigegebene Softwareversion der Programme. Sie endet für eine alte Version nach Freigabe einer neuen Version.
- Bestellt der Kunde Leistungen bei Riege Software, die über den Service im Sinne vorstehender Regelungen und die Gewährleistung hinausgehen, z. B. die Betreuung des Kunden durch Supportleistungen, so wird Riege Software solche Leistungen zu den jeweils gültigen Bedingungen und Preisen der Riege Software erbringen.
- Änderungen der Software, die aufgrund von Änderungen, Ergänzungen, Wegfall oder Neueinführung maßgeblicher Vorschriften oder sonstiger Vorgaben Dritter erforderlich werden, unterliegen nicht diesem Vertrag und fallen nicht unter die Serviceleistungen.
Haftung für Mängel und Schadensersatz
- Unsere Haftung für Mängel und Schadensersatz richtet sich nach den Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ergänzend den nachfolgenden Regelungen.
- Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Freischaltung der Programme.
- Klargestellt wird, dass ein Riege Software zur Gewährleistung verpflichtender Fall nicht vorliegt, wenn Ausfälle oder Störungen auf Umstände zurückgehen, die außerhalb des Einfluss- und Risikobereichs von Riege Software liegen, insbesondere auch Ausfälle oder Störungen des vom Kunden gesondert anzumietenden Fernleitungsnetzes, Stromausfall, höhere Gewalt.
- Bei Störungen, die der Kunde durch Anwendungsfehler oder anderes fahrlässiges oder grob fahrlässiges Verhalten, durch Veränderung der Anlage oder der Konfiguration oder durch von ihm ergriffene mit dem System zusammenhängende Maßnahmen verursacht hat, handelt es sich nicht um einen Riege Software zur Gewährleistung verpflichtenden Fall. In diesem Fall schuldet Riege Software daher nicht den Erfolg der Fehlerbeseitigung, sondern ist nur verpflichtet, sich um Fehlerbeseitigung zu bemühen.
- Der Kunde hat nach Auftreten eines Fehlers unverzüglich und in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlererkennung zweckdienlichen Information zu beschreiben, wie der oder die Fehler sich bemerkbar machen, wie sie sich auswirken und die als erforderlich vereinbarten Unterlagen zur Verfügung zu halten. Zum Zwecke der Fehlerbeseitigung kann Riege Software verlangen, dass der Kunde die Fehler anhand der nicht geänderten Fassung des Programms nachweist, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
- Stellt sich bei einer Überprüfung eines vom Kunden gerügten Mangels heraus, dass ein vom Kunden gerügter Mangel nicht vorliegt, so hat der Kunde alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten an Riege Software zu erstatten.
Schlussbestimmungen
- Soweit der vorliegende Vertrag keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Riege Software. Der Kunde bestätigt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Riege Software International zur Kenntnis genommen zu haben und erkennt diese an.
- Sind oder werden Regelungen des Vertrages unwirksam, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll in diesem Fall eine angemessene und zulässige Regelung treten, die dem Willen der Parteien und dem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelungen möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt auch, wenn sich der Vertrag als lückenhaft oder ergänzungsbedürftig erweist sowie dann, wenn Bestimmungen des Vertrages undurchführbar sind oder werden.
- Alleiniger Gerichtsstand wegen sämtlicher Streitigkeiten der Parteien aus Abschluss und Durchführung dieses Vertrages einschließlich etwaiger Scheck- und Wechselklagen ist der Sitz von Riege Software in Deutschland. Riege Software hat dabei das Recht, den Kunden auch an einem anderen, für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
- Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechtes, insbesondere des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts.
- Datenschutz: Wir weisen darauf hin, dass ihre personenbezogene Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet, insbesondere gespeichert, und genutzt werden, soweit dies für den Abschluss und die Abwicklung dieses Vertrages und die Übermittlung der Daten der Zollabwicklung erforderlich ist. Vorsorglich und ausdrücklich erklären Sie als unser Kunde, soweit dies erforderlich ist, hiermit die Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu diesem Zweck; diese Einwilligung können Sie jederzeit schriftlich widerrufen. Widerrufen Sie die Einwilligung bzw. sind Sie nicht bereit, die vorgenannte Einwilligung zu erklären, was Sie uns ausdrücklich und schriftlich erklären müssen, so kommt der Vertrag zwischen uns nicht zustande bzw. endet mit der betreffenden Erklärung, da eine Abwicklung des Vertrages, insbesondere eine Übermittlung der Daten der Zollabwicklung dann nicht (mehr) möglich ist; bei einem Widerruf der Einwilligung und der hiermit einhergehenden Beendigung des Vertrages sind wir nicht verpflichtet, die bereits erhaltenen Vergütungen zu erstatten."